Wer macht was? – Berufsbilder und Qualifizierungen
Der rechtliche Rahmen
Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner...
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Architekt/ Hochbauarchitekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Architekt für Stadtplanung (Stadtplaner) darf sich nur nennen, wer in der Architektenliste des jeweiligen Bundeslandes eingetragen und somit Mitglied der Architektenkammer ist! Voraussetzung dafür ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Fachrichtung und eine mindestens zweijährige Berufspraxis. Der Architekt ist gesetzlich dazu verpflichtet, seinen Beruf unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften gewissenhaft auszuüben.
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Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind Gestalter, Berater, Konstrukteure und Manager. Als Sachwalter des Bauherren bringen sie dessen Wünsche mit den Bauvorschriften, den örtlichen Satzungen und den finanziellen Möglichkeiten in Einklang.
...arbeitet
Freischaffende Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind unabhängig und handeln stets im Interesse des Bauherren. Sie arbeiten wirtschaftlich und kostensparend. Ihr Honorar ist kalkulierbar. Es berechnet sich nach festen Sätzen, die in einer bundesweit gültigen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegt sind. Vor Beginn des Bauvorhabens muss stets ein schriftlicher Architektenvertrag zwischen Bauherr und Architekt abgeschlossen werden, der die Rechte und Pflichten beider Partner beinhaltet.
...haftet
Freischaffende Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner müssen für alle von ihnen zu vertretenen Planungs- und Überwachungsfehler einstehen. Der beauftragte Architekt muss jederzeit das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen, u.a.). Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft.
Quelle: Online-IHK-Sachverständigen-Verzeichnis unter: www.svv.ihk.de/
Was ist ein freier Sachverständiger?
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