Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Die Eintragung in die Liste und Verzeichnisse der Architektenkammer regelt das Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (siehe ThürAIKG, Satzung & Ordnungen) vom 05.02.2008. In dieser Rubrik finden Sie alle Informationen (Merkblätter) zur Mitgliedschaft in der Architektenkammer und zum Versorgungswerk. Neben der Architekten- und Stadtplanerliste werden das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister, der freiwilligen Mitglieder und der Gesellschaften geführt. Die Antragsformulare und die Verwaltungskostenordnung finden Sie unter Verfahren.

Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen

Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten und Stadtplaner sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Pflichtteilnehmer am Versorgungswerk. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Kammern in Thüringen und auch anderen Ländern oder Staaten ist zulässig.

Freiwilliges Mitglied

Die Architektenkammer kann Personen (Absolventen) als freiwillige Mitglieder aufnehmen. Diese Mitgliedschaft ist befristet auf 5 Jahre. Bis dahin kann das freiwillige Mitglied die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste beantragen, sobald die mindestens zweijährige Berufspraxis erfüllt ist. Ansonsten endet diese Mitgliedschaft mit Ablauf der Fünfjahresfrist. Freiwillige Mitglieder sind nicht berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung Architekt oder Stadtplaner zu verwenden. Sie erhalten auch noch keine Bauvorlageberechtigung. Freiwillige Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Sie haben die Möglichkeit mit Eintragung in die Architektenkammer am Versorgungswerk teilzunehmen.

Eintragung von Gesellschaften

Die Kammer führt ein besonderes Verzeichnis der Gesellschaften (Gesellschaftsverzeichnis). Die Gesellschaften dürfen die geschützte Berufsbezeichnung nach §1 Abs. 1, 2 und 3 im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur führen, wenn sie im Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer eingetragen sind und ihren Sitz in Thüringen haben. Die Gesellschaft ist nicht Mitglied der Kammer und braucht keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Architektenkammer ist berechtigt, einer Gesellschaft die Führung der geschützten Berufsbezeichnung im Firmennamen zu untersagen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach §5 nicht erfüllt werden. Die auswärtigen Gesellschaften werden nach §6 behandelt. Diese Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der Kammer anzuzeigen. Auswärtige Gesellschaften haben die Berufspflichten nach §28 Abs. 4 zu beachten.

Versorgungswerk

Das Versorgungswerk ist eine berufsständische Rentenversicherung. Die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen sind Pflichtteilnehmer. Freiwillige Mitglieder (Absolventen) können auch Mitglied im Versorgungswerk werden.

Merkblätter

Get Adobe Reader Zum Betrachten von PDF-Dateien benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie kostenlos bei Adobe® herunterladen können.