Nachweisberechtigte nach ThürBauO § 63d

Bautechnische Nachweise für Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz nach ThürBauO § 63d dürfen nur durch so genannte Nachweisberechtigte erbracht werden. Die Berechtigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise wird gemeinsam von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen erstellt und beschieden.

Die Listen aller Nachweisberechtigten werden im gemeinsamen Portal der AKT und der IKT unter www.thueringer-bauordnung.de/ veröffentlicht.

Mitglieder der Architektenkammer Thüringen, die als Nachweisberechtige geführt werden, können Sie direkt hier recherchieren.

Vorraussetzungen zur Erteilung der bautechnischen Nachweisberechtigung ist die Berufsbezeichnung „Architekt“, ein Abschluss als „Bauingenieur“ oder „im Bauwesen tätiger Ingenieur“. Die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten durch AKT und IKT erfolgt auf Antrag.

Die Prüfung der Anträge und die Eintragung in die Liste beginnen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Die AKT und die IKT bilden für jede Fachrichtung gemeinsame Eintragungskommissionen.

Fortbildungsnachweis

In der Verwaltungsvereinbarung zwischen AKT und IKT wurde für die Nachweisberechtigten ein jährlicher Fortbildungnachweis festgelegt. Die gelisteten Nachweisberechtigten für den Wärmeschutz und Brandschutz werden gebeten, mittels des Formblatts "Erklärung" jährlich den Nachweis zur Fortbildung zu führen. Auf den Hinweis in der Eintragungsurkunde wird Bezug genommen.

Erklärung an die Kommission Brandschutz (PDF)
Erklärung an die Kommission Wärmeschutz (PDF)