Informationen über Dienstleistungen der Nachweisberechtigten für Brandschutz und Standsicherheit in Thüringen

Informationen nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Verfasser: Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

Vorbemerkungen

Die folgenden Ausführungen betreffen nur die Nachweisberechtigten für Standsicherheit und für Brandschutz nach § 63 d Abs. 2 ThürBO, die bei bestimmten Bauvorhaben eingeschaltet werden müssen und deren Nachweise in den meisten Fällen nicht durch eine zweite Stelle überprüft werden.

Ergänzende Hinweise:

1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit und für Brandschutz geregelt?

Nachweisberechtigte für Standsicherheit und für Brandschutz werden im Bereich des Bauordnungsrechts tätig. Das Bauordnungsrecht wird in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt. In Thüringen gilt die Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16 März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 - http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/th__rbauordnung2009.pdf).

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten die nachfolgenden Hinweise sowohl für die Nachweisberechtigten für Standsicherheit als auch für die Nachweisberechtigte für Brandschutz. In diesem Fall wird nur die Bezeichnung „Nachweisberechtigte“ verwendet.

2. Was ist Aufgabe der Nachweisberechtigten?

Nachweisberechtigte für Standsicherheit erstellen nach § 63 d Abs. 2 ThürBO Standsicherheitsnachweise für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und von baulichen Anlagen die keine Gebäude sind. Die von den Nachweisberechtigten erstellten Standsicherheitsnachweise werden von den in § 63 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürBO bestimmten Ausnahmefällen abgesehen nicht durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit überprüft.

Nachweisberechtigte für Brandschutz erstellen nach § 63 d Abs. 2 ThürBO Brandschutznachweise für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen). Die von den Nachweisberechtigten erstellten Brandschutznachweise werden nicht durch einen Prüfingenieur für Brandschutz überprüft. Nach § 79 Abs. 2 ThürBO ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten zu bestätigen.

3. Wer beauftragt die Nachweisberechtigten?

Nachweisberechtigte werden nach § 55 ThürBO durch den Bauherrn beauftragt.

4. Wie können sich Nachweisberechtigte um Aufträge bewerben?

Sie müssen sich wie auch sonst eigenständig um Aufträge bei möglichen Auftraggebern bemühen.

5. Darf der Bauherr den Nachweisberechtigten selbst auswählen?

Ja, jeder in Thüringen oder einem anderen Land mit vergleichbarer Regelung Nachweisberechtigte kann beauftragt werden.

6. Wer darf als Nachweisberechtigter beauftragt werden?

Nachweisberechtigt ist nach § 63 Abs. 2 ThürBO, wer in einer Liste eingetragen ist, die von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam geführt wird. Nachweisberechtigt ist auch, wer in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes eingetragen ist.

Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat dürfen beauftragt werden, wenn sie eine im Sinne des § 65 Abs. 4 ThürBO gleichwertige Berechtigung besitzen. Sie müssen das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Stelle anzeigen, die auf Antrag den Eingang der Anzeige bestätigt. Ist die Berechtigung zwar nicht gleichwertig, werden aber tatsächlich die in der Antwort auf Frage 8 genannten Anforderungen erfüllt, wird von der für die Listenführung zuständigen Stelle eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Die im vorherigen Absatz genannten Personengruppen werden durch die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen in ein Verzeichnis eingetragen.

7. Wie erfolgt die Eintragung in eine Liste der Nachweisberechtigten?

Eine Eintragung erfolgt, nachdem die für die Führung der Liste zuständige Stelle (vgl. Frage 6) überprüft hat, ob die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind. Eine Eintragung in die Listen mehrerer Länder ist nicht vorgesehen.

8. Welche Anforderungen müssen Personen erfüllen, die als Nachweisberechtigte tätig werden wollen?

In die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit kann eingetragen werden, wer über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens und eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung verfügt.

In die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz kann eingetragen werden, wer bauvorlageberechtigt ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat. Wer in Thüringen oder einem anderen Land Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ist, muss nicht bauvorlageberechtigt sein.

9. Welche Nachweise müssen bei der für die Listenführung zuständigen Stelle eingereicht werden?

Dem Antrag sind zur Beurteilung der bei Frage 8 genannten Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Nähere Angaben finden sich auf den Internetseiten der Architektenkammer Thüringen (http://www.architekten-thueringen.de) und der Ingenieurkammer Thüringen (http://internet.ikth.de/default.aspx).

10. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Versagung einer Eintragung?

Gegen die Entscheidungen der Architekten- und der Ingenieurkammer kann nach § 68 VwGO Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann dagegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

11. An wen kann sich der Bauherr wenden, wenn er mit der Tätigkeit eines Nachweisberechtigten nicht zufrieden ist?

Nachweisberechtigte werden aufgrund eines dem Zivilrecht zuzurechnenden Vertrags beauftragt. Bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sind wie auch sonst bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zivilgerichte zuständig. Außerdem sieht das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz ein Schlichtungsverfahren vor.

Stellt eine Schlechtleistung eines Bauvorlageberechtigten auch einen Verstoß gegen Berufspflichten dar, kann nach dem Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz ein Ehrenverfahren durchgeführt werden.

12. Wo können Nachweisberechtigter oder Auftraggeber weitergehende Informationen erhalten?

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen (Internetadressen vgl. Frage 9).

13. Müssen Nachweisberechtigte gegen Schäden versichert sein, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben?

Nach § 29 ThürAIKG müssen im Bauwesen tätige Personen eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300000 Euro für Sach- und Vermögensschäden abschließen.