Merkblatt zur Eintragung
Gemeinsame Führung der Listen für die bautechnischen Nachweisberechtigten nach §63 d Abs. 6 ThürBO
Auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung vom 16. März 2004 – veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen Nr. 08/2004 vom 23. März 2004, letzte Änderung vom 8. Juli 2009 (GVBL S. 593) – werden die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen zur gemeinsamen Führung der Listen für die bautechnischen Nachweisberechtigten nach § 63 d Abs. 6 beauftragt.
Gegenstände der Eintragungen in die Listen der bautechnischen Nachweisberechtigten sind
- der Standssicherheitsnachweis,
- der Brandschutznachweis,
- der Nachweis nach der Energieeinsparverordnung.
Die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen erstellen und bescheiden die Befähigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise nach Thüringer Bauordnung §63 d
Antragstellung
Für jeden Listeneintrag ist ein gesonderter Antrag mit den dafür geforderten Nachweisen zu stellen.
Für die Anträge sind Formulare zu verwenden. Diese können bei den Kammern abgefordert oder als PDF- Dateien auf den Kammerinternetseiten ausgedruckt werden.
Die Prüfung der Anträge erfolgt durch eine Kommission, die sich aus jeweils einem Mitglied der AKT und IKT zusammensetzt.
Die Kommissionen entscheiden nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Die Anträge sind in einer ordentlichen Form einzureichen.
Anträge
| Formularname | Formular zum Drucken | Formular zum digital Ausfüllen |
| Antragsformular für die Eintragung in die gemeinsame Liste der Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz gemäß § 63 d ThürBO | ||
| Antragsformular für die Eintragung in die gemeinsame Liste des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes gemäß § 63 d ThürBO | ||
| Antragsformular für die Eintragung in die gemeinsame Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit gemäß § 63 d ThürBO |
Anträge zur Aufnahme in die Liste "Brandschutz" oder "Wärmeschutz"
schicken Sie bitte an:
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt
Überweisungen an:
Kontoinhaber: Architektenkammer Thüringen
Hypovereinsbank, Konto 39 31 501, BLZ 820 200 86
Den Antrag zur Aufnahme in die Liste "Standsicherheitsnachweis"
schicken Sie bitte an:
Ingenieurkammer Thüringen
Flughafenstraße 4
99092 Erfurt
Überweisung an:
Kontoinhaber: Ingenieurkammer Thüringen
Deutsche Bank Privat- u. Geschäftskunden AG, Konto 116 755 000 BLZ 820 700 24
Hinweis: Zusätzliche Eintragungsmöglichkeit für thüringische Nachweisberechtigte
Standsicherheit - Wärmeschutz - vorbeugender Brandschutz bei der ASK Hessen
Eintragungsvoraussetzungen
In die Liste der bautechnischen Nachweise wird der Antragsteller auf Antrag eingetragen, wenn er die Voraussetzungen zur Führung der geforderten Berufsbezeichnung bzw. den für die beantragte Liste entsprechenden Abschluss gemäß § 63 d ThürBO erfüllt und eine 3-jährige Berufserfahrung aus den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nachweist. Die Eintragungskommissionen sind berechtigt zur Prüfung der Voraussetzungen weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und diese nachweisen zu lassen.
Standsicherheitsnachweis
Der Standsicherheitsnachweis muss von einer Person mit einem berufsqualifizierten Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung aus den vergangenen 5 Jahren vor Antragseingang erstellt sein.
Die Berufserfahrung ist mit Darlegung einer Objektliste mit mehreren Objekten, die den Tätigkeitsschwerpunkt Standsicherheit beinhalten, nachzuweisen. Darüber hinaus sind mindestens 3 Objekte der Tragwerksplanung (einschließlich zugehöriger Positionspläne) in der Objektklasse 3 und höher mit Angabe der Objektbezeichnung, Bauherrn, Jahr der Fertigstellung, Gebäudeklassen sowie Prüfbericht Baustatik mit Deckblatt (Anlage 1) einzureichen.
Außerdem ist die Liste gemäß Anlage 2 auszufüllen.
Brandschutznachweis
Eintragungsvoraussetzungen sind eine Bauvorlageberechtigung gemäß § 63 d Abs. 2 ThürBO oder die Eintragung als Prüfingenieur für Brandschutz nach ThürPPVO. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes kann durch eine bestandene Prüfung zum Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz oder eine mindestens dreijährige Berufserfahrung mit Darlegung einer Objektliste mit mehreren Objekten erfolgen. Aus der Anlage 1 des Antrages sind mindestens 3 Objekte auszuwählen und in die Anlage 2 einzutragen, die mindestens die Anforderungen der Gebäudeklasse 4 oder Sonderbauten gemäß ThürBO § 2 Abs. 3 und 4 entsprechen. Für diese Objekte sind Brandschutznachweise (Text und Zeichnungen) und die entsprechenden Prüfberichte eines Prüfingenieurs oder vom Prüfamt (Bauaufsichtsbehörde) beizufügen. Die Brandschutznachweise müssen vom Antragsteller selbst erstellt worden sein.
Aufgenommen werden kann auch, wer bauvorlageberechtigt ist und eine erfolgreiche abgelegte Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland nachweist.
Die Berufserfahrungen sind in den vergangenen fünf Jahren vom Tag der Antragstellung an nachzuweisen.
Nachweis nach Energieeinsparverordnung
Voraussetzung für die Eintragung ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den vergangenen fünf Jahren vom Tag der Antragstellung an. Der Nachweis der Berufserfahrungen in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser und Lüftung oder im Bauwesen tätigen Ingenieuren der Fachrichtungen Energie-, Heizungs- und Klimatechnik, Energie-, Versorgung- und Anwendung, Bauphysik oder entsprechend der Fachrichtungen erfolgt durch die Darlegung der Objektliste für den baulichen und energiesparenden Wärmeschutznachweis mit mindestens drei Wärmeschutznachweisen, mit der Angabe des Aktenzeichens der Baugenehmigung, dem Deckblatt des Wärmeschutznachweises und der Baugenehmigung (ohne Anlagen) oder durch den erfolgreichen Abschluss der Qualifikation zum ãEnergieberater BauÒ.
Gleichwertigkeit
Eintragungen anderer Bundesländer Deutschland gelten auch in Thüringen. Antragsteller anderer Länder haben die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses sowie die Eintragung in einer bereits bestehenden Liste ihres Heimatlandes nachzuweisen.
Löschung der Eintragung
Die Eintragung in der Liste für bautechnische Nachweise ist zu löschen, wenn
- der Eingetragene verstorben ist,
- der Eingetragene die Löschung schriftlich beantragt,
- die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder der Rückgenommene - oder Widerrufsbescheid für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
- der Eingetragene nicht mehr die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt.
Gebühren
Die Kammern erheben für die Tätigkeit zur Verwaltung (Gebühren und Auslagen) der Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Kommissionen und den Kosten für die Eintragung gemeinsam nachstehende Gebühren:
-
für Nichtmitglieder: 195,00 Euro
für Mitglieder der AKT oder IKT: 115,00 Euro - bei mündlicher Anhörung/ Fachgespräch: 150,00 Euro
- bei schriftlicher Prüfung: 250,00 Euro
- Amtshandlungen im Widerspruchsverfahren: 250,00 Euro
Die Einzahlung der Gebühr zu Punkt 1 ist mit Antragstellung nachzuweisen. Bei Anhörung, Prüfung und Widerspruch ist die Einzahlung der Gebühr vorab durch den Antragsteller nachzuweisen.
Die Listen der Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz, bautechnischen und energiesparenden Wärmeschutz und Standsicherheit finden Sie auf der gemeinsamen Homepage zur Listenführung nach der ThürBauO der AKT und IKT unter www.thueringer-bauordnung.de.
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