Merkblatt zur Eintragung
Gemeinsame Führung der Listen für die bautechnischen Nachweisberechtigten nach §63 d Abs. 6 ThürBO
Auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung vom 16. März 2004 - veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen Nr. 08/2004 vom 23. März 2004 - werden die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen zur gemeinsamen Führung der Listen für die bautechnischen Nachweisberechtigten nach §63 d Abs. 6 beauftragt.
Gegenstände der Eintragungen in die Listen der bautechnischen Nachweisberechtigten sind
- der Standssicherheitsnachweis,
- der Brandschutznachweis,
- der Nachweis nach der Energieeinsparverordnung.
Die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen erstellen und bescheiden die Befähigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise nach Thüringer Bauordnung §63 d
Antragstellung
Für jeden Listeneintrag ist ein gesonderter Antrag mit den dafür geforderten Nachweisen zu stellen.
Für die Anträge sind Formulare zu verwenden. Diese können bei den Kammern abgefordert werden oder als PDF- Dateien auf den Kammerinternetseiten ausgedruckt werden.
Die Prüfung der Anträge erfolgt durch eine Kommission, die sich aus jeweils einem Mitglied der AKT und IKT zusammensetzt.
Die Kommissionen entscheiden nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Die Anträge sind in einer ordentlichen Form einzureichen.
Gebühren
Die Kammern erheben für die Tätigkeit zur Verwaltung(Gebühren und Auslagen) der Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Kommissionen und den Kosten für die Eintragung gemeinsam nachstehende Gebühren:
- für Nichtmitglieder 195,00 € für Mitglieder der AKT oder IKT 115,00 €
- bei mündlicher Anhörung/Fachgespräch 150,00 €
- bei schriftlicher Prüfung 250,00 €
- Amtshandlungen im Widerspruchsverfahren 250,00 €
Die Einzahlung der Gebühr zu Pkt .1 ist mit Antragstellung nachzuweisen.
Bei Anhörung, Prüfung und Widerspruch ist die Einzahlung der Gebühr vorab durch den Antragsteller nachzuweisen.
Anträge für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit sind an die Ingenieurkammer Thüringen zu senden.
Für Antrag Standsicherheit Überweisung an:
Kontoinhaber: Ingenieurkammer Thüringen
Deutsche Bank Privat- u. Geschäftskunden AG, Konto 116755000, BLZ 82070024
Anträge für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz und Wärmeschutz sind an die Architektenkammer Thüringen zu senden.
Für Anträge Brandschutz oder Wärmeschutz Überweisung an:
Kontoinhaber: Architektenkammer Thüringen
Hypovereinsbank, Konto 3931501, BLZ 82020086
Eintragungsvoraussetzungen
In die Liste der bautechnischen Nachweise wird der Antragsteller auf Antrag eingetragen, wenn es die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder einen Abschluss als „Bauingenieur“ bzw. oder „im Bauwesen tätiger Ingenieur“ erfüllt. Die Eintragungskommissionen sind berechtigt zur Prüfung der Voraussetzungen weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und diese nachweisen zu lassen.
Standsicherheitsnachweis
Der Nachweis der Berufserfahrungen wird mit der Darlegung einer Objektliste von mindestens
drei persönlich erstellten Objekten der Tragwerksplanung, der Objektbezeichnung, dem Bauherren, dem Jahr der Fertigstellung sowie dem Deckblatt der Statik und dem Prüfbericht und den Gebäudeklassen
erbracht. (Anlage 1)
Außerdem ist eine Liste mit weiteren Objekten mit der Objektbezeichnung, Ort, Gebäudeklasse, Jahr der Fertigstellung, Bauherr und Baugenehmigungsnummer beizufügen. Die Berufserfahrungen sind in den vergangenen fünf Jahren vom Tag der Antragstellung an nachzuweisen. (Anlage 2)
Brandschutznachweis
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes kann durch eine bestandene Prüfung zum Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz oder eine mindestens dreijährige Berufserfahrung mit Darlegung einer Objektliste mit mehreren Objekten erfolgen. . Aus der Anlage 1 sind mindestens 3 Objekte auszuwählen und in der Anlage 2 einzutragen, die mindestens die Anforderungen der Gebäudeklasse 4 oder Sonderbauten gem. ThürBO §2 Abs. 3 und 4 entsprechen. Für diese Objekte sind Brandschutznachweise (Text und Zeichnungen) oder der entsprechende Prüfbericht eines Prüfingenieurs oder vom Prüfamt (Bauaufsichtsbehörde) beizufügen. Der Brandschutznachweis muß vom Antragsteller selbst erstellt worden sein.
Aufgenommen werden kann auch, wer seine fachliche Eignung durch eine geeignete Qualifikation oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde oder Brandschutzdienststelle erworben oder ausgeübt hat, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung auf Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss. Die Erfahrungen müssen vorrangig bei der Planung von Gebäuden der Gebäudeklassen vier und fünf oder Sonderbauten erworben worden sein. Die Berufserfahrungen sind in den vergangenen fünf Jahren vom Tag der Antragstellung an nachzuweisen
Nachweis nach Energieeinsparverordnung
Voraussetzung für die Eintragung ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den vergangenen fünf Jahren vom Tag der Antragstellung an. Der Nachweis der Berufserfahrungen in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser und Lüftung oder im Bauwesen tätigen Ingenieuren der Fachrichtungen Energie-, Heizungs- und Klimatechnik, Energie-, Versorgung- und Anwendung, Bauphysik oder entsprechend der Fachrichtungen erfolgt durch die Darlegung der Objektliste für den baulichen und energiesparenden Wärmeschutznachweis mit mindestens drei Wärmeschutznachweisen, mit der Angabe des Aktenzeichens der Baugenehmigung, dem Deckblatt des Wärmeschutznachweises und der Baugenehmigung (ohne Anlagen) oder durch den erfolgreichen Abschluss der Qualifikation zum „Energieberater Bau“. Die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erfolgt durch eine Kommission. Diese wird durch je ein Mitglied der Kammern besetzt.
Gleichwertigkeit
In Anwendung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der AKT und der IKT stellt das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr die Gleichwertigkeit der Hessischen Fachlisten mit den in Thüringen geführten Fachlisten für Standsicherheit, Wärmeschutz und vorbeugenden Brandschutz fest.
Löschung der Eintragung
Die Eintragung in der Liste für bautechnische Nachweise ist zu löschen, wenn
- der Eingetragene verstorben ist,
- der Eingetragene die Löschung schriftlich beantragt,
- die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder der Rückgenommene - oder Widerrufsbescheid für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
- der Eingetragene nicht mehr die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt.
Sie können diese Seite als PDF herunterladen.
Die Listen der Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz, bautechnischen und energiesparenden Wärmeschutz und Standsicherheit finden Sie auf der gemeinsamen Homepage zur Listenführung nach der ThürBauO der AKT und IKT unter www.thueringer-bauordnung.de.

